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   FG Saarland, 13.10.1994 - 2 K 107/93   

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FG Saarland, 13.10.1994 - 2 K 107/93 (https://dejure.org/1994,36311)
FG Saarland, Entscheidung vom 13.10.1994 - 2 K 107/93 (https://dejure.org/1994,36311)
FG Saarland, Entscheidung vom 13. Oktober 1994 - 2 K 107/93 (https://dejure.org/1994,36311)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 430
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Hessen, 29.09.1999 - 12 K 1823/97

    Fortbildung; Ausbildung; berufsbegleitend; Hessische Verwaltungs- und

    Aufwendungen hierfür hat der BFH in typisierender Weise als Berufsfortbildungskosten angesehen, weil sich die durch den Bildungsgang geschaffene berufliche Basis nicht in einem so hohen Maße von der bisherigen Berufstätigkeit abhebt, daß mit dem erfolgreichen Abschluß eines derartigen Studiums eine Änderung der Berufs- oder Erwerbsart vollzogen wird (BFH-Urteile vom 28.9.1984 VI R 44/83, BStBl II 1985, 94 , m. w. N., und vom 21.12.1990 VI R 131/87, juris; ebenso die Urteile des Finanzgerichts -FG- des Saarlandes vom 13.10.1994 2 K 107/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 430, und des FG Rheinland-Pfalz vom 10.9.1997 1 K 1603/97, juris; vgl. ferner von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, EStG , § 9 Rdnr. B 335).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Hessischen FG vom 26.11.1996 1 K 3648/94, EFG 1997, 794 verwiesen (vgl. auch FG des Saarlandes in EFG 1995, 430 zur vergleichbaren Rechtslage bei einem Studium an der VWA Saar).

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.1999 - 14 K 301/96

    Pflegedienstleistungs/Pflegemanagementstudium einer Krankenschwester als

    Hierunter ist nur ein Studium an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule zu verstehen, die mit der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades bzw. mit dem Titel "graduiert" abgeschlossen werden (vgl. Finanzgericht -FG- des Saarlandes, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 2 K 107/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 430).
  • FG Hessen, 26.11.1996 - 1 K 3648/94

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für Fachhochschulstudium als Kosten der

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